Hinsicht des eRezeptes gilt nach wie vor:
- Sie müssen weiterhin einmal im Quartal Ihre Versichertenkarte (VK) bei uns einlesen. Am einfachsten ist es, wenn Sie dies jeweils zu Quartalsbeginn tun (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.). Dank der neuen Software werden Sie dies zukünftig auch über ein Einlesegerät in der Praxis tun können. Sollten Sie in dem Quartal nichts benötigen, erfolgt natürlich keine Abrechnung von Leistungen über Ihre VK.
- Sobald Ihre VK eingelesen ist und Sie ein Medikament bestellen – telefonisch oder über die Homepage -, bearbeiten wir Ihre Anfrage. Sie können dann am Folgetag in der Apotheke Ihrer Wahl das Rezept mit Ihrer VK oder über die App abrufen und einlösen. Ohne eingelesene VK kann kein eRezept erstellt werden!
- Bitte beachten Sie, dass für Erstbestellungen eines Medikaments weiterhin zunächst ein Kontakt mit uns erfolgen muss. Privatrezepte, BTM-Rezepte und Hilfsmittelverordnungen sind erst einmal von der eRezept-Regelung ausgenommen und werden wie gewohnt ausgedruckt.
In der elektronischen Patientenakte können die hiesigen Stammdaten, Medikamentenpläne und Diagnosen, teilweise auch auswärtige Briefe, Befunde und Laborwerte gespeichert werden. Sprechen Sie uns gern an!